Niederlage für Booking.com: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Bestpreisklauseln des Konzerns gegen das Kartellverbot verstoßen. Das steckt dahinter.
Hintergrund des Streits ist, ob Portale wie Booking.com, HRS und Expedia Bestpreisklauseln anwenden dürfen. Diese Klauseln untersagen es den Hotels, Zimmer über eigene Kanäle günstiger anzubieten als über die Buchungsplattformen. Sowohl das deutsche Bundeskartellamt als auch der Bundesgerichtshof hatten diese Klauseln bereits als unwirksam erklärt. Ein Amsterdamer Gericht wandte sich jedoch an den EuGH, um zu klären, ob solche Klauseln zulässig sind.
Der EuGH betonte, dass das Kartellverbot auch in diesem Fall greift. Die Richter anerkannten zwar die positiven Auswirkungen der Online-Plattformen auf den Wettbewerb, stellten jedoch fest, dass Bestpreisklauseln nicht notwendig seien, um die wirtschaftliche Nachhaltigkeit der Plattformen zu gewährleisten. Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben, da Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum bereits seit 2024 abgeschafft wurden.
Booking.com reagierte auf das Urteil mit Enttäuschung. Das Unternehmen argumentierte, dass die Paritätsklauseln „notwendig und angemessen“ gewesen seien. Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden.
Das macht die Booking-Aktie:
Die Booking-Aktie schloss am Mittwoch bei 4.028,30 Dollar und steigt vorbörslich um 0,5 Prozent (mit Material von dpa-AFX).
von Sarina Rosenbusch